Der Exit über die Holding
und wie der Gewinn danach ins Privatvermögen kommt
Die meisten Unternehmer denken beim Verkauf ihrer GmbH nur bis zum Kaufvertrag. Die Steuerplanung endet mit der Frage, wie der Veräußerungsgewinn möglichst günstig vereinnahmt wird. Wer eine Holding über der operativen Gesellschaft hat, kennt die Antwort: rund 1,5 Prozent statt fast 30 Prozent.
Damit ist aber nur das halbe Problem gelöst. Denn nach dem Verkauf liegt das Geld in der Holding – und nicht auf dem privaten Konto. Sobald es dort ankommen soll, fallen in Deutschland 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer an. Bei einem Exit von fünf Millionen Euro sind das rund 1,3 Millionen. Der Vorteil aus der Holding-Struktur wird auf der zweiten Stufe zum großen Teil wieder eingesammelt.
Es gibt eine Gestaltung, die genau an dieser zweiten Stufe ansetzt. Sie ist aufwendig, sie hat klare Voraussetzungen, und sie lohnt sich erst ab einer Größenordnung von etwa fünf Millionen Euro Exiterlös. Darunter steht der Aufwand nicht im Verhältnis zur Ersparnis.
Die Voraussetzung: Die Holding muss schon stehen
Der wichtigste Punkt vorweg: Die Struktur setzt voraus, dass bereits eine Holding über der operativen GmbH besteht – und zwar seit ausreichend langer Zeit.
Wurde die Holding erst kurz vor dem Verkauf durch einen Anteilstausch nach dem Umwandlungssteuergesetz eingezogen, greift eine siebenjährige Sperrfrist. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist führt rückwirkend zur Besteuerung des sogenannten Einbringungsgewinns II beim Gesellschafter. Der 1,5-Prozent-Effekt fällt dann weg.
Wer also über einen Exit in den nächsten Jahren nachdenkt und noch keine Holding hat, sollte das nicht als Detail behandeln. Es ist die Weiche, die über die gesamte weitere Gestaltung entscheidet.
Schritt 1: Der Verkauf unter der Holding
Verkauft wird die operative GmbH nicht vom Unternehmer persönlich, sondern von der Holding. Der Veräußerungsgewinn ist dort zu 95 Prozent steuerfrei. Die verbleibenden 5 Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und unterliegen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das ergibt eine effektive Belastung von rund 1,5 Prozent.
Bei fünf Millionen Euro Erlös bleiben rund 4,925 Millionen in der Holding. Gegenüber einem Direktverkauf aus dem Privatvermögen, der über das Teileinkünfteverfahren bei etwa 28 Prozent liegt, sind das rund 1,35 Millionen Euro Unterschied.
Schritt 2: Die GmbH & Co. KG zwischen Holding und Gesellschafter
Jetzt kommt der eigentliche Kern der Gestaltung. Ziel ist ein Wegzug ins Ausland, ohne dass unmittelbar eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird.
Wer Deutschland verlässt und wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, kann steuerlich so behandelt werden, als hätte er seine Anteile zum Marktwert verkauft – obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat. Dadurch können erhebliche Steuern auf stille Reserven entstehen, ohne dass dem Unternehmer entsprechende Liquidität zugeflossen ist.
Bei einer Holding, in der nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf mehrere Millionen Euro liegen, kann das die gesamte Gestaltung schnell unwirtschaftlich machen.
Der mögliche Ausweg: Die Anteile an der Holding werden nicht mehr unmittelbar privat gehalten, sondern in das Betriebsvermögen einer inländischen GmbH & Co. KG überführt. Der Unternehmer hält anschließend einen Mitunternehmeranteil an der KG.
Damit kann der klassische Anwendungsfall der Wegzugsbesteuerung entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Überführung steuerlich sauber erfolgt und Deutschland sein Besteuerungsrecht an den in der Holding enthaltenen stillen Reserven behält.
Entscheidend ist dabei die wirtschaftliche Ausgestaltung der KG.
Eine reine Verwaltungs- oder Briefkastengesellschaft reicht dafür nicht aus. Die KG sollte eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit ausüben und über eine belastbare deutsche Betriebsstätte verfügen. Die Holding-Anteile müssen dieser Tätigkeit auch funktional zugeordnet werden können. Sie dürfen also nicht lediglich aus steuerlichen Gründen in der KG „geparkt“ werden.
Gerade diese wirtschaftliche Substanz ist entscheidend dafür, ob Deutschland weiterhin ein Besteuerungsrecht an den entsprechenden Vermögenswerten behält.
Die Übertragung der Holding-Anteile in die KG ist dabei kein Formalakt, sondern einer der kritischsten Schritte der gesamten Struktur.
Entscheidend ist insbesondere, auf welche Weise die Anteile in die KG übertragen werden. Werden sie gegen die Gewährung zusätzlicher Gesellschaftsrechte übertragen, kann dies steuerlich wie ein entgeltliches Geschäft behandelt werden. Dadurch könnten die bis dahin entstandenen stillen Reserven unmittelbar aufgedeckt und besteuert werden – also genau das passieren, was mit der Gestaltung vermieden werden soll.
Anders kann es aussehen, wenn die Beteiligung als echte Einlage in das Betriebsvermögen der KG gelangt. Eine solche Übertragung kann grundsätzlich ohne unmittelbare Gewinnrealisation gestaltet werden. Entscheidend sind dabei insbesondere die Bewertung der eingebrachten Beteiligung, die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und die Verbuchung auf den jeweiligen Kapital- und Rücklagenkonten.
Genau dieser Schritt sollte deshalb vor jeder Umsetzung individuell geprüft und verbindlich strukturiert werden.
Schritt 3: Wegzug nach Zypern und Non-Dom-Status
Ist die Struktur in Deutschland aufgestellt, folgt der Wegzug.
Zypern bietet den sogenannten Non-Domiciled-Status. Wer auf Zypern steuerlich ansässig ist und die Voraussetzungen des Non-Dom-Status erfüllt, ist grundsätzlich von der Special Defence Contribution auf Dividenden befreit.
Was dabei oft unterschlagen wird: Der Beitrag zum Gesundheitssystem GESY fällt trotzdem an, mit 2,65 Prozent auf Dividenden. Er ist allerdings gedeckelt, die Bemessungsgrundlage endet bei 180.000 Euro im Jahr. In der Spitze sind das rund 4.770 Euro jährlich – bei den hier relevanten Beträgen eine zu vernachlässigende Größe.
Die steuerliche Ansässigkeit erreicht man über die 183-Tage-Regel oder über die 60-Tage-Regel, die zusätzliche Voraussetzungen an Wohnsitz und Tätigkeit auf Zypern stellt. Ebenso wichtig ist die deutsche Seite: Der inländische Wohnsitz muss tatsächlich aufgegeben werden. Eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland begründet weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht – dann trägt die gesamte Konstruktion nicht.
Schritt 4: Die zyprische Limited
Auf Zypern wird eine Limited gegründet, die ebenfalls Substanz braucht: Geschäftsführung vor Ort, Büro, tatsächliche Entscheidungen auf Zypern. Eine Briefkastenlösung wird weder von der deutschen Finanzverwaltung noch bei der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens akzeptiert.
In diese Limited werden anschließend die Anteile an der deutschen KG eingebracht.
Dieser Schritt ist die anspruchsvollste Stelle der gesamten Gestaltung, und er entscheidet über das Ergebnis. Die Reihenfolge ist dabei alles andere als beliebig: Wird vor dem Wegzug eingebracht, hält der Unternehmer anschließend Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft – und genau die lösen beim Wegzug wieder die Wegzugsbesteuerung aus. Wird nach dem Wegzug eingebracht, ist im Einzelfall zu klären, ob die Einbringung zu Buchwerten möglich ist. Entscheidend ist insbesondere, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an dem eingebrachten Betriebsvermögen nicht verliert oder beschränkt.
Das ist kein Punkt, den man nachträglich reparieren kann. Er gehört vor jeder Umsetzung geklärt, im Zweifel über eine verbindliche Auskunft.
Schritt 5: Die Ausschüttung durch die Kette
Steht die Struktur, wird ausgeschüttet: von der Holding an die deutsche KG.
Die KG ist steuerlich transparent. Das Ergebnis wird nicht bei ihr selbst besteuert, sondern den Gesellschaftern zugerechnet – hier also der zyprischen Limited.
An dieser Stelle ist eine Präzisierung wichtig, die häufig falsch dargestellt wird: Die Ausschüttung kommt bei der Limited nicht steuerfrei an. Genau die Voraussetzung, die den Wegzug ohne Wegzugsteuer trägt – die Zuordnung der Holding-Anteile zum Betriebsvermögen einer inländischen KG mit deutscher Betriebsstätte – führt dazu, dass die Dividende deutsche Betriebsstätteneinkünfte bleibt. Die Limited wird damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Die gute Nachricht: Die Dividende ist zu 95 Prozent steuerfrei, die verbleibenden 5 Prozent unterliegen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die effektive Belastung liegt damit wieder bei rund 1,5 Prozent. Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Freistellung ist eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Die von der Holding einbehaltene Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ist anrechenbar beziehungsweise erstattungsfähig.
Von der Limited an den Gesellschafter erfolgt die Ausschüttung dann in das zyprische Privatvermögen – ohne Special Defence Contribution, ohne Einkommensteuer, lediglich mit dem gedeckelten GESY-Beitrag.
Was das konkret bedeutet
Ein Rechenbeispiel bei einem Exiterlös von fünf Millionen Euro. Angenommen sind ein Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent und vernachlässigbare Anschaffungskosten.
Ohne Gestaltung, Ausschüttung an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter:
- Verkauf über die Holding: rund 75.000 Euro
- Ausschüttung von 4,925 Millionen an das Privatvermögen: rund 1,299 Millionen Euro
- Gesamtbelastung: rund 1,374 Millionen Euro
Mit der beschriebenen Struktur:
- Verkauf über die Holding: rund 75.000 Euro
- Ausschüttung an die Limited über die KG-Betriebsstätte: rund 74.000 Euro
- GESY auf Zypern: rund 4.800 Euro
- Gesamtbelastung: rund 154.000 Euro
Der Unterschied liegt bei rund 1,2 Millionen Euro. Dem stehen die laufenden Kosten für zwei substanzielle Gesellschaften, die Beratung und die tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunktes gegenüber. Bei fünf Millionen rechnet sich das deutlich, bei einer Million nicht mehr.
Fazit
Bei größeren Unternehmensvermögen kann die Kombination aus deutscher Holding + deutscher Mitunternehmerstruktur + tatsächlichem Wegzug nach Zypern + Cyprus Limited + Non-Dom-Status eine sehr interessante Gestaltung darstellen.
Ein Unternehmensverkauf kann zunächst mit einer Steuerbelastung von ungefähr 1,5 % innerhalb der deutschen Holding erfolgen. Anschließend kann durch eine entsprechend aufgebaute deutsche Betriebsstätten- und Mitunternehmerstruktur versucht werden, einen Wegzug zu ermöglichen, ohne dass unmittelbar die klassische Wegzugsbesteuerung auf die Holdinganteile ausgelöst wird.
Nach dem Wegzug können Gewinne über die deutsche KG einer zypriotischen Kapitalgesellschaft zugerechnet und schließlich unter Nutzung des zypriotischen Non-Dom-Regimes an den Unternehmer ausgeschüttet werden.
Das Ergebnis kann bei richtigem Aufbau eine erheblich niedrigere Gesamtsteuerbelastung als bei einer unmittelbaren Ausschüttung aus einer deutschen Holding ins Privatvermögen sein.
Es handelt sich allerdings nicht um einen simplen „Zypern-Trick“. Die Gestaltung funktioniert nur, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den entsprechenden Betriebsvermögenswerten behält, die Gesellschaften tatsächlich wirtschaftliche Substanz besitzen und sämtliche Schritte in der richtigen Reihenfolge umgesetzt werden.
Gerade deshalb sind bei solchen Größenordnungen die Strukturierung vor dem Exit und vor dem Wegzug häufig deutlich entscheidender als der eigentliche Umzug.
Stand: September 2026. Die Darstellung ist eine vereinfachte Darstellung möglicher Gestaltungsansätze und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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