Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell:
Der BFH zieht die Reißleine
Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der beliebtesten Argumente im Vertrieb von Beteiligungsmodellen: Zeichnen, 50 % der geplanten Investitionskosten sofort abziehen, den Verlust mit dem eigenen Spitzensteuersatz verrechnen. Windkraft, Freiflächen-Photovoltaik, Container, Packstationen, Tiny Houses – das Muster ist immer dasselbe.
Der Bundesfinanzhof hat dieser Rechnung mit Urteil vom 02.10.2025 (IV R 14/23) eine klare Grenze gezogen: Auch Verluste, die auf einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG beruhen, können ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG begründen. Und selbst Gründungsgesellschafter sind davon nicht automatisch ausgenommen.
Das Urteil ist inzwischen im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl. II 2026, 415) und damit von den Finanzämtern über den Einzelfall hinaus anzuwenden. In der Vertriebspraxis ist es bislang kaum angekommen. Entsprechende Modelle werden weiter beworben – mit einem Steuereffekt, den es in dieser Form vielfach nicht mehr gibt.
Worum es wirtschaftlich geht
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt kleineren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer künftigen Investition schon vor der Anschaffung außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt und die Investition innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre tatsächlich erfolgt. Bleibt sie aus, wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht – mit Verzinsung nach § 233a AO.
Gedacht ist das als Mittelstandsförderung: Der Betrieb soll die Steuerentlastung vorziehen, um die Investition leichter zu stemmen. Vermarktet wird es seit Jahren anders – als Steuerinstrument für Gutverdiener. Der Anleger beteiligt sich an einer projektierten Gesellschaft oder erwirbt ein formal "eigenes" Investitionsobjekt, zieht im Zeichnungsjahr den Investitionsabzugsbetrag und verrechnet den Verlust mit seinen übrigen, hoch besteuerten Einkünften.
Genau diese Verrechnung sperrt § 15b EStG. Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, dürfen die Verluste weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch nach § 10d EStG vor- oder zurückgetragen werden. Sie mindern nur noch künftige Gewinne aus derselben Einkunftsquelle. Der beworbene Sofort-Effekt entfällt dann vollständig.
Der Streitfall
Klägerin war eine Ende 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben sollte. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Kapitalerhöhung durch Aufnahme weiterer Gesellschafter vor. Dazu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der für die Anfangsjahre erhebliche steuerliche Verluste prognostizierte – ein wesentlicher Teil davon aus einem Investitionsabzugsbetrag im Gründungsjahr 2012.
Das Finanzamt stufte die Beteiligung nach einer Außenprüfung als Steuerstundungsmodell ein und stellte den Verlust der alleinigen Gründungskommanditistin nur als verrechenbar fest. Das FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 15.03.2023, 3 K 72/23).
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück – aber nicht, weil er die Linie der Finanzverwaltung verworfen hätte. Offen war allein, welche Rolle die Gründungskommanditistin bei der Entwicklung des Konzepts tatsächlich gespielt hat. In der Sache selbst hat der BFH gegen die Modelle entschieden.
Die drei Kernaussagen
1. Der Investitionsabzugsbetrag zählt mit. Ein Steuerstundungsmodell kann auch dann vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Dass der Investitionsabzugsbetrag – anders als eine Sonderabschreibung – nur außerbilanziell wirkt, ändert daran nichts. Diese Verluste sind außerdem in die Prüfung der 10-%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG einzubeziehen. Eine verfassungskonforme Einschränkung, wie sie die Klägerseite gefordert hatte, lehnt der BFH ab.
2. Das vorgefertigte Konzept muss vor der Investitionsentscheidung stehen. Erforderlich ist, dass Geschäftsgegenstand und Konstruktion der Gesellschaft bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch die Initiatoren festgelegt waren. Das bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Im Parallelverfahren IV R 13/23 vom selben Tag hat der BFH ein vorgefertigtes Konzept dagegen verneint, weil bei Gründung noch offen war, ob und mit welchen Gesellschaftern überhaupt investiert wird. Die Abgrenzung bleibt also eine Einzelfallfrage – nur eben eine, die bei vertriebenen Modellen typischerweise gegen den Anleger ausgeht.
3. Gründungsgesellschafter sind nicht automatisch außen vor. Entscheidend ist, ob jemand faktisch wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder das Konzept mehr als nur unwesentlich mitbestimmt hat. Wer sich formal als Gründungsgesellschafter beteiligt, inhaltlich aber zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger einsteigt, fällt ebenfalls unter die Verlustverrechnungsbeschränkung. Maßgeblich ist die tatsächliche Rolle, nicht die Position im Handelsregister.
Warum das die meisten vermarkteten Modelle trifft
§ 15b EStG greift erst, wenn die prognostizierten Anfangsverluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Eigenkapitals ausmachen (§ 15b Abs. 3 EStG). Diese Grenze klingt nach einer Hürde. Bei IAB-Modellen ist sie praktisch nie eine.
Ein einfaches Rechenbeispiel: Ein Anleger zeichnet 100.000 Euro Eigenkapital. Die geplante Investition liegt – teilweise fremdfinanziert – bei 250.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt damit bis zu 125.000 Euro. Die Aufgriffsgrenze läge bei 10.000 Euro. Sie wird also nicht knapp gerissen, sondern um mehr als das Zehnfache überschritten. Genau deshalb ist die Klarstellung des BFH so wirkungsvoll: Sie verschiebt die gesamte Entscheidung auf eine einzige verbleibende Frage – ob das Modell modellhaft ist.
Ist es das, sind die Verluste einschließlich des Investitionsabzugsbetrags nur noch mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar. Für den Anleger kehrt sich die Kalkulation dann häufig um: Kosten, Fremdkapitalzinsen und Investitionsrisiko bleiben, der Steuereffekt, der die Rendite tragen sollte, fällt weg.
Woran die Modellhaftigkeit meistens scheitert
Die Kriterien hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 17.07.2007 (BStBl. I 2007, 542) konkretisiert. Für ein Steuerstundungsmodell sprechen vor allem:
- ein vorgefertigtes Konzept eines Dritten – Prospekt, Katalog, Verkaufsunterlagen, standardisierte Beratungsbögen,
- die Bündelung von Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen durch den Anbieter oder mit ihm verbundene Personen,
- eine passive Rolle des Anlegers, der auf die Vertragsgestaltung keinen wesentlichen Einfluss nehmen kann.
- Auf eine gemeinschaftliche Investition mehrerer Anleger kommt es dabei nicht an. Auch ein modellhaftes Einzelinvestment kann erfasst sein.
Nach unserer Beobachtung ist genau das Leistungsbündel die Schwachstelle der aktuell vertriebenen Gestaltungen. Sie werden als Rundum-sorglos-Paket verkauft: Der Anbieter oder eine verbundene Gesellschaft übernimmt Standortsicherung und Pachtverträge, technische und kaufmännische Betriebsführung, Wartung und Versicherung, Stromvermarktung oder Vermietung, teils auch Finanzierungsvermittlung, Rückkaufoptionen oder Ertragsgarantien. Der Anleger zeichnet, zahlt und zieht den Investitionsabzugsbetrag. Unternehmerische Entscheidungen trifft er faktisch keine.
Damit sind exakt die Indizien erfüllt, die das BMF-Schreiben nennt. Dass die Beteiligung formal als Einzelunternehmen oder als "eigene" Anlage ausgestaltet ist, hilft nicht. Entscheidend ist das vorgefertigte Leistungspaket, nicht die zivilrechtliche Verpackung.
Was jetzt zu tun ist
Bestandsfälle bewerten. Wer in den letzten Jahren solche Modelle gezeichnet hat, sollte das Risiko einer Umqualifizierung prüfen – vor allem in noch offenen Veranlagungs- und Prüfungszeiträumen. Der verrechenbare Verlust wird gesondert festgestellt (§ 15b Abs. 4 EStG). Diese Feststellung entfaltet Bindungswirkung und sollte nicht bestandskräftig werden, wenn es tragfähige Gegenargumente gibt.
Neuzeichnungen vorher prüfen. Vor der Unterschrift gehört auf den Tisch, ob Prospekt, Leistungsbündel und Anlegerrolle die Modellhaftigkeitskriterien erfüllen. Werbeaussagen zur sofortigen Verlustverrechnung sind nach diesem Urteil mit Vorsicht zu behandeln.
Eigene Mitgestaltung dokumentieren. Wer als Initiator oder unternehmerisch eingebundener Gesellschafter tatsächlich Einfluss auf das Konzept genommen hat, sollte das belastbar belegen können: Konzeptentwürfe, Verhandlungsprotokolle, Änderungen am Vertragswerk und an der Wirtschaftlichkeitsrechnung. In der Praxis muss der Steuerpflichtige diese Rolle nachweisen – nachträglich gelingt das selten.
Den Investitionsabzugsbetrag nicht abschreiben. § 7g EStG bleibt unverändert ein wirksames Instrument. Für den eigenen Betrieb mit echter Investitionsabsicht ist er uneingeschränkt nutzbar. Getroffen sind Gestaltungen, bei denen der Steuereffekt das Investment trägt – nicht solche, bei denen die Investition den Steuereffekt mitbringt.
Fazit
Das Urteil ist mehr als eine Einzelfallentscheidung zu einem Windkraftfonds. Mit der Einbeziehung des Investitionsabzugsbetrags in § 15b EStG und der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist der Betriebsprüfung der Weg geebnet, IAB-Beteiligungsmodelle systematisch zu prüfen – auch in Altfällen. Wenn das Leistungspaket des Anbieters die unternehmerische Rolle des Anlegers ersetzt, ist die sofortige Verlustverrechnung kaum noch zu verteidigen.
Wer über eine solche Beteiligung nachdenkt oder bereits eine hält, sollte die Struktur jetzt prüfen lassen – nicht erst, wenn die Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 28.08.2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
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