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MÜLLER ADVISORY GROUP

Reichensteuer steigt auf 49,5 %:

Zwei Wege, wie Unternehmer jetzt gegensteuern

Das Bundesfinanzministerium hat am 18.08.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vorgelegt. Die zentrale Botschaft für Unternehmer: Die Reichensteuer wird verschärft. Konkret passiert Folgendes: Die bisherige 45-%-Stufe greift künftig schon ab 250.000 € zu versteuerndem Einkommen statt wie bisher ab 277.826 €. Zusätzlich kommt eine neue Stufe von 47 % ab 280.000 € hinzu. Rechnet man den Solidaritätszuschlag mit ein, landet die Grenzbelastung auf zusätzliches Einkommen bei knapp unter 50 %. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften trifft das besonders hart. Die Gewerbesteuer wird zwar auf die Einkommensteuer angerechnet, aber nur bis zu einem Hebesatz von 400 %. Bei höheren Hebesätzen bleibt ein nicht anrechenbarer Rest übrig, der die Gesamtbelastung weiter nach oben treibt. Wer also als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft ohne besondere Gestaltung wirtschaftet, zahlt am Ende deutlich mehr als 50 % Gesamtsteuerlast. Es gibt aber zwei Wege, dieser Entwicklung ein Stück weit auszuweichen.
Weg 1: Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Wer Gewinne nicht entnimmt, sondern im Unternehmen belässt, kann sie auf Antrag mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 % statt mit dem vollen persönlichen Steuersatz versteuern lassen (zzgl. Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag – die Gesamtbelastung dazu finden Sie in der Tabelle unten). Erst wenn die Gewinne später tatsächlich entnommen werden, greift eine Nachversteuerung von 25 % auf den entnommenen Betrag. Das lohnt sich vor allem für Betriebe mit hohem Reinvestitionsbedarf, die das Geld ohnehin im Unternehmen brauchen. Wer die Gewinne kurzfristig privat verwenden will, profitiert kaum – die Nachversteuerung holt den Vorteil dann wieder ein. Voraussetzung ist außerdem eine Bilanzierung; die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht nicht aus.
Weg 2: Wandlung in eine GmbH oder Optionsmodell nach § 1a KStG
Der zweite Hebel ist die Kapitalgesellschaft – entweder durch einen echten Rechtsformwechsel in eine GmbH oder über das Optionsmodell nach § 1a KStG, bei dem eine Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird, ohne dass sich zivilrechtlich etwas ändert. Der Grund, warum das gerade jetzt zunehmend attraktiv wird: Der Körperschaftsteuersatz sinkt schrittweise von aktuell 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Kommt die Reform wie geplant, ist die GmbH schon heute selbst bei Vollausschüttung günstiger als die Normalbesteuerung. Und selbst falls die Reform nicht kommt: Ab 2032 ist die GmbH dank der sinkenden Körperschaftsteuer auch dann bei Vollausschüttung günstiger als die bisherige Normalbesteuerung.
Der Vergleich im Überblick
Fazit
Beide Wege stehen unabhängig von der aktuellen Reform bereits heute zur Verfügung. Welche Lösung im Einzelfall passt, hängt vom Entnahmebedarf, dem Gewerbesteuerhebesatz am Betriebssitz und der geplanten Nachfolge ab. Fest steht: Wer als Einzelunternehmer oder in einer Personengesellschaft ohne Gestaltung bleibt, zahlt künftig spürbar drauf. Jetzt ist der richtige Moment, die eigene Struktur durchzurechnen.
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