Zum Inhalt springen
MÜLLER ADVISORY GROUP

Betriebsvermögen steuerfrei übertragen:

Was heute noch geht und warum Sie nicht zu lange warten sollten

Ein Unternehmer, 62 Jahre alt, führt eine GmbH mit 40 Mitarbeitern. Der Wert des Unternehmens liegt bei rund 8 Millionen Euro. Seine Tochter soll übernehmen. Ohne Sonderregeln würde bei der Übertragung Schenkungsteuer von rund 1,75 Millionen Euro anfallen. Mit der richtigen Vorbereitung können es null Euro sein. Der Unterschied liegt in der sogenannten Verschonung von Betriebsvermögen. Genau diese Regeln stehen gerade auf dem Prüfstand – in Karlsruhe und in Berlin. In diesem Beitrag erfahren Sie:
  • wie die Verschonung funktioniert,
  • dass Sie Ihr Unternehmen begünstigt an Familienmitglieder und an eine Familienstiftung übertragen können,
  • was die Politik plant und was das für Ihre Nachfolge bedeutet.
Warum der Staat Betriebsvermögen überhaupt verschont
Die Idee dahinter ist einfach: Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer soll kein gesundes Unternehmen in Schwierigkeiten bringen. Wer einen Betrieb erbt, hat das Geld meist nicht auf dem Konto. Es steckt in Maschinen, Gebäuden und Arbeitsplätzen. Deshalb stellt das Gesetz Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei, wenn der Erwerber das Unternehmen fortführt und die Arbeitsplätze erhält. Das gilt für Schenkungen zu Lebzeiten genauso wie für den Erbfall.
Die zwei Wege: 85 % oder 100 % steuerfrei
Das Gesetz bietet zwei Varianten. Sie wählen eine davon.
Was das in der Praxis heißt:
  • Behaltefrist: Sie dürfen das Unternehmen in dieser Zeit nicht verkaufen oder aufgeben. Sonst fällt die Steuer nachträglich an, meist anteilig.
  • Lohnsumme: Die Summe der Gehälter darf über die Jahre nicht zu stark sinken. Einfach gesagt: Die Arbeitsplätze müssen im Wesentlichen erhalten bleiben. Für Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern gilt diese Pflicht nicht, für 6 bis 15 Mitarbeiter gelten niedrigere Werte.
  • Verwaltungsvermögen: Begünstigt ist nur echtes Unternehmensvermögen. Vermietete Immobilien, Aktiendepots oder überschüssige Liquidität in der Firma werden grundsätzlich normal besteuert. Gerade daran scheitert die 100-%-Verschonung in der Praxis am häufigsten.
  • Anteile an einer GmbH oder AG: Begünstigt sind sie nur, wenn der Schenker oder Erblasser zu mehr als 25 % beteiligt ist. Kleinere Beteiligungen lassen sich über eine Poolvereinbarung unter Gesellschaftern zusammenfassen.
Zurück zu unserem Beispiel
Tochter erhält GmbH-Anteile im Wert von 8 Mio. Euro (Steuerklasse I, persönlicher Freibetrag 400.000 Euro):
Vereinfachte Rechnung. Annahmen: kein Verwaltungsvermögen, keine Vorschenkungen, alle Bedingungen werden eingehalten. Der Unterschied ist erheblich. Er zeigt, warum es sich lohnt, das Unternehmen vor der Übertragung sauber aufzustellen – etwa indem man Immobilien oder überschüssige Liquidität rechtzeitig aus der Firma herauslöst.
Die Grenze bei 26 Millionen Euro
Liegt das begünstigte Vermögen pro Erwerber über 26 Millionen Euro, gelten die normalen 85 % bzw. 100 % nicht mehr automatisch. Schenkungen derselben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Der Erwerber hat dann zwei Möglichkeiten:
  1. Abschmelzmodell: Die Verschonung sinkt schrittweise. Ab rund 90 Millionen Euro gibt es keine Verschonung mehr.
  2. Verschonungsbedarfsprüfung: Die Steuer wird erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus seinem sonstigen Vermögen zahlen kann.
Für größere Unternehmen ist der zweite Weg oft der deutlich bessere. Wie er funktioniert und wie man ihn gestaltet, zeigen wir weiter unten.
Übertragen an Menschen oder an eine Familienstiftung
Die Verschonungsregeln gelten nicht nur, wenn Sie Ihr Unternehmen an Kinder, Ehepartner oder andere Personen übertragen. Sie gelten auch, wenn eine Familienstiftung Ihr Unternehmen erhält. Variante 1: Übertragung auf Familienmitglieder Das ist der klassische Weg. Die Anteile gehen direkt an die Nachfolger. Die Kinder werden Gesellschafter, mit allen Rechten. Vorteile:
  • einfach umzusetzen
  • Freibeträge alle 10 Jahre neu nutzbar (z. B. 400.000 Euro je Kind von jedem Elternteil)
  • volle Flexibilität für die nächste Generation
Nachteile:
  • Das Unternehmen kann durch spätere Erbfälle, Scheidungen oder Streit unter Geschwistern zersplittern.
  • Mit jeder Generation stellt sich die Steuerfrage neu.
Variante 2: Übertragung auf eine Familienstiftung Hier übertragen Sie die Anteile auf eine Stiftung. Die Stiftung hält das Unternehmen dauerhaft. Die Familie profitiert über Ausschüttungen. So wird die Stiftung steuerlich behandelt:
  • Bei der Errichtung: Die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntesten Familienmitglied, das laut Satzung begünstigt ist. Sind nur Kinder und Enkel begünstigt, gilt Steuerklasse I. Die Verschonung für Betriebsvermögen greift wie bei einer Schenkung an eine Person.
  • Alle 30 Jahre – die Erbersatzsteuer: Weil eine Stiftung nie stirbt, besteuert der Gesetzgeber sie alle 30 Jahre so, als würde ihr Vermögen an zwei Kinder vererbt. Auch hier gelten die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Die Steuer kann zudem auf 30 Jahresraten verteilt werden.
Vorteile:
  • Das Unternehmen bleibt als Einheit zusammen. Kein Zersplittern durch Erbgänge.
  • Schutz vor Zugriffen einzelner Familienmitglieder, etwa bei Scheidung oder Überschuldung
  • klare Regeln für Führung und Ausschüttungen über Generationen
  • besonders gute Voraussetzungen für die Verschonungsbedarfsprüfung (dazu gleich mehr)
Wichtig: Die Übertragung auf eine Stiftung ist auf Dauer angelegt. Deshalb kommt es auf eine sorgfältig durchdachte Satzung an.
Gestaltung mit der Verschonungsbedarfsprüfung
Für Unternehmen über 26 Millionen Euro ist die Verschonungsbedarfsprüfung das wichtigste Instrument. Richtig vorbereitet, kann die Steuer auf das Betriebsvermögen vollständig erlassen werden. So funktioniert sie Der Erwerber stellt einen Antrag beim Finanzamt. Dann wird geprüft, wie viel verfügbares Vermögen er hat. Dazu zählen:
  • nicht begünstigtes Vermögen, das mit übertragen wird (z. B. Verwaltungsvermögen, Privatvermögen im Nachlass), und
  • nicht begünstigtes Vermögen, das dem Erwerber zu diesem Zeitpunkt bereits gehört.
Von diesem Vermögen muss er 50 % für die Steuer einsetzen. Was damit nicht bezahlt werden kann, wird erlassen. Der entscheidende Punkt: Es kommt nicht darauf an, wie groß das Unternehmen ist, sondern darauf, wie viel sonstiges Vermögen der Erwerber hat. Ein Beispiel Ein Unternehmen mit einem Wert von 60 Millionen Euro wird übertragen. Ohne Verschonung fielen in Steuerklasse I rund 18 Millionen Euro Steuer an.
Vereinfachte Rechnung. Annahmen: kein Verwaltungsvermögen im Unternehmen, alle Bedingungen werden eingehalten.
Die Stellschrauben
  1. Wer ist der Erwerber? Das ist die wichtigste Frage. Ein Kind, das selbst schon Vermögen aufgebaut hat, muss viel davon einsetzen. Eine neu errichtete Familienstiftung, die nur das Unternehmen erhält, hat dagegen kein weiteres Vermögen. Die Steuer kann dann vollständig erlassen werden. Genau deshalb wird die Verschonungsbedarfsprüfung in der Praxis häufig mit einer Familienstiftung kombiniert.
  2. Nur begünstigtes Vermögen übertragen. Werden Immobilien, Wertpapiere oder hohe Geldbestände zusammen mit dem Unternehmen übertragen, erhöhen sie das verfügbare Vermögen. Sinnvoll ist deshalb oft, das Unternehmen vorher „aufzuräumen“ und Privatvermögen getrennt zu planen.
  3. Die nächsten 10 Jahre mitdenken. Erhält der Erwerber innerhalb von 10 Jahren weiteres Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft, wird der Erlass nachträglich überprüft. Auch davon muss er dann 50 % einsetzen. Weitere Übertragungen – etwa Zustiftungen – gehören deshalb von Anfang an in den Plan.
  4. Bedingungen einhalten. Der Erlass gilt nur, wenn das Unternehmen 7 Jahre gehalten wird und die Lohnsumme über diese Zeit mindestens 700 % erreicht (bei mehr als 15 Mitarbeitern). Das entspricht den Anforderungen der 100-%-Verschonung.
  5. Auch bei der Erbersatzsteuer nutzen. Die Verschonungsbedarfsprüfung kann auch bei der Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre beantragt werden. Dann zählt das sonstige Vermögen, das die Stiftung bis dahin aufgebaut hat. Wie die Stiftung ihre Gewinne ausschüttet oder anlegt, wirkt sich also auf die nächste Prüfung aus.
Warum diese Gestaltung politisch im Fokus steht Kritiker sehen in der Kombination aus Familienstiftung und Verschonungsbedarfsprüfung eine Möglichkeit, sehr große Unternehmen nahezu steuerfrei zu übertragen. Bei einer Reform ist genau dieser Weg besonders gefährdet. Wer ihn nutzen möchte, sollte ihn nach heutigem Recht vorbereiten.
Was die Politik gerade diskutiert
Die Verschonungsregeln stehen derzeit von zwei Seiten unter Druck. 1. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Regeln Fakt: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 mündlich über die Verschonung von Betriebsvermögen (Az. 1 BvR 804/22). Geklagt hat ein Erbe, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hat. Er sieht sich gegenüber Erben von Betriebsvermögen benachteiligt. Geprüft wird, ob die Begünstigungen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind. Fakt: Das Gericht hat die Vorgängerregelung bereits 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das heutige System stammt aus der Reform von 2016. Einschätzung: Eine mündliche Verhandlung setzt das Gericht nur in wenigen Verfahren an. Viele Fachleute werten das als Zeichen, dass das Gericht die Regeln ernsthaft hinterfragt. Mit einem Urteil wird überwiegend erst 2027 gerechnet. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert. 2. Die SPD will die Verschonung abschaffen Fakt: Im Januar 2026 hat die SPD ihr Konzept „FairErben“ vorgestellt. Die Kernpunkte:
  • Die heutigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sollen wegfallen.
  • Stattdessen soll es einen Freibetrag für Unternehmen von 5 Millionen Euro geben.
  • Für alle Erben soll ein lebenslanger Freibetrag von 1 Million Euro gelten. Er ersetzt die heutigen Freibeträge, die alle 10 Jahre neu genutzt werden können.
  • Die Steuer auf Betriebsvermögen soll über bis zu 20 Jahre gestundet werden können.
Fakt: Es handelt sich um ein Parteikonzept, nicht um einen Gesetzentwurf. Zu Familienstiftungen und zum Verwaltungsvermögen macht es nach bisherigem Stand keine konkreten Aussagen. Fakt: Der Koalitionspartner lehnt das Konzept deutlich ab. Bundeskanzler Friedrich Merz hat erklärt, die Übergabe von Familienunternehmen solle nicht durch zusätzliche Steuern erschwert werden.
Was Unternehmer jetzt tun sollten
Niemand sollte aus Panik überstürzt übertragen. Aber wer eine Nachfolge ohnehin in den nächsten Jahren plant, sollte die Zeit bis zum Urteil nutzen.
  1. Ist-Stand prüfen. Wie viel ist Ihr Unternehmen steuerlich wert? Wie hoch ist das Verwaltungsvermögen? Reicht es für die 100-%-Verschonung?
  2. Unternehmen „verschonungsfähig“ aufstellen. Immobilien, Wertpapiere oder überschüssige Liquidität gegebenenfalls umstrukturieren. Das braucht Vorlauf – teilweise mehrere Jahre.
  3. Nachfolgeweg klären. Direkte Übertragung an die Kinder, Familienstiftung oder eine Kombination? Das hängt von Ihrer Familie, Ihren Zielen und der Größe des Vermögens ab.
  4. Nachfolger einbinden. Behaltefristen und Lohnsummen gelten für Jahre. Der Nachfolger muss wissen, worauf er sich einlässt.
  5. Handlungsfähig bleiben. Bereiten Sie die Übertragung so vor, dass Sie schnell umsetzen können, wenn sich die Rechtslage abzeichnet. Wer erst nach dem Urteil anfängt, hat womöglich zu wenig Zeit.
Fazit
Die Verschonung von Betriebsvermögen ist heute eines der wirksamsten Instrumente in der Unternehmensnachfolge. Richtig genutzt, kann sie die Steuer auf null senken – bei der Übertragung an Kinder ebenso wie an eine Familienstiftung. Wie lange das so bleibt, ist offen. Das Bundesverfassungsgericht prüft die Regeln, und in der Politik liegen Modelle auf dem Tisch, die die Verschonung weitgehend abschaffen würden. Sicher ist: Eine gute Nachfolgestruktur entsteht nicht in wenigen Wochen. Wer jetzt plant, hat die meisten Möglichkeiten.
Lassen Sie uns über Ihre Nachfolge sprechen
Sie planen, Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren zu übertragen? Oder Sie möchten wissen, ob eine Familienstiftung für Sie sinnvoll ist? Die Müller Advisory Group prüft mit Ihnen, wie Ihr Unternehmen heute aufgestellt ist und welche Wege Ihnen offenstehen – bevor sich die Rechtslage ändert.
Kontakt
info@mueller-advisorygroup.com

Jetzt Erstgespräch mit der Müller Advisory Group buchen

Lassen Sie sich von uns professionell beraten.
Disclaimer: Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Vor der Umsetzung konkreter Maßnahmen empfehlen wir ausdrücklich die individuelle Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder entsprechenden Fachexperten. Für Entscheidungen, die auf Grundlage der Inhalte dieser Seite getroffen werden, übernehmen wir keine Haftung.