Skip to content
MÜLLER ADVISORY GROUP

Praxis und Vermögen strukturieren

Die 7 besten Modelle für Ärzte

Ärzte stehen vor einer doppelten Herausforderung: hohe Steuerlast auf Praxisgewinne und private Kapitalerträge – kombiniert mit strengen berufsrechtlichen Vorgaben, die klassische GmbH-Strukturen oft ausschließen. Doch es gibt mehr Gestaltungsspielraum, als viele denken. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Modelle.

Das Fundament: Freiberuflerstatus und seine Grenzen

Ärzte sind in der Regel Freiberufler nach § 18 EStG. Das bringt Vorteile:
  • Keine Gewerbesteuer
  • Einnahmenüberschussrechnung statt doppelter Buchführung
  • Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nutzbar (bis zu 50 % vorab abziehbar bei Gewinn ≤ 200.000 €)
Aber: Eine klassische Arzt-GmbH ist berufsrechtlich nicht zulässig (§ 17 MBO-Ä, Heilberufekammergesetze der Länder). Das schränkt klassische Holding-Strukturen ein – aber es gibt Wege.

Die 7 Strukturmodelle für Ärzte

1. Privatklinik-GmbH nach § 30 GewO – die GmbH-Lösung für Ärzte

Das wirkungsvollste Modell für Ärzte mit Privatpatienten- oder Selbstzahler-Schwerpunkt: Statt einer Praxis wird eine konzessionierte Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO betrieben – als GmbH, berufsrechtskonform.
Vorteile:
  • Gesamtsteuerbelastung ca. 30 % statt bis zu 45 % Spitzensteuersatz
  • Holding-Struktur möglich → Dividenden zur Holding zu 1,5 % belastet (§ 8b KStG)
  • Thesaurierung für Reinvestition, weitere Standorte, Vermögensaufbau
  • Klinik ist verkäuflich – im Gegensatz zur klassischen Praxis
  • Pensionszusagen möglich, Asset Protection, klare Nachfolge
Voraussetzungen:
  • Konzession der Landesbehörde (6–18 Monate Verfahren)
  • Räumliche, personelle und sachliche Anforderungen einer Krankenanstalt
  • Geeigneter ärztlicher Leiter
Geeignet für: Plastische Chirurgen, Augenärzte, Zahnärzte, Dermatologen, Orthopäden mit OP-Bereich, Reha-Einrichtungen, ästhetische Medizin.
Achtung: Bei Mischbetrieb (Praxis + Klinik) saubere Trennung erforderlich, sonst gewerbliche Infektion.

2. PartG mbB – Haftungsschutz für Gemeinschaftspraxen

Für Berufsausübungsgemeinschaften ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oft die beste Wahl:
  • Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt
  • Voraussetzung: Berufshaftpflicht in landesgesetzlich vorgegebener Mindesthöhe (meist 1–2,5 Mio. €)
  • Für allgemeine Verbindlichkeiten (Miete, Kredite) haften Partner weiterhin persönlich
Achtung: Die Zulässigkeit der PartG mbB für Ärzte ist nicht in allen Bundesländern uneingeschränkt geregelt. Vorab Heilberufekammer prüfen.

3. Vermögensverwaltende GmbH (VV-GmbH) für Privatinvestments

Der Klassiker für Ärzte mit hohem Privateinkommen: Eine VV-GmbH parallel zur Praxis, dotiert aus versteuertem Privatvermögen (nicht aus Praxiseinkünften – das wäre vGA-Risiko).
Steuerliche Hebel:
  • Dividenden bei Beteiligung ≥ 10 %: ca. 1,5 % effektive Belastung (§ 8b KStG)
  • Immobilien mit erweiterter Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG): 15 % KSt, keine GewSt
  • Thesaurierung über Jahrzehnte → starker Zinseszinseffekt
Praxisbeispiel: Arzt verdient 400.000 € brutto, lebt von 200.000 €, investiert 200.000 € jährlich. In der VV-GmbH bleibt langfristig fast doppelt so viel Vermögen aufgebaut wie privat.

4. Familienpool als KG – Vermögen verwalten und übertragen

Ein Familienpool als vermögensverwaltende KG bündelt Familienvermögen, optimiert die Nachfolge und nutzt Schenkungsfreibeträge.
Vorteile:
  • Schrittweise Vermögensübertragung unter Nutzung der 400.000 € Freibetrag pro Kind/Elternteil alle 10 Jahre
  • Eltern behalten als Komplementäre die Kontrolle, Kinder als Kommanditisten haften nur mit Einlage
  • Einkommenssplitting in der Familie
  • Zukünftige Investments direkt im Pool → künftige Wertsteigerungen erbschaftsteuerfrei für die nächste Generation
Kritisch: Strikte Vermeidung der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 EStG). Bei Minderjährigen Ergänzungspfleger und ggf. familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

5. Familienstiftung – langfristiger Vermögensschutz

Eine Familienstiftung eignet sich für den langfristigen Erhalt des Privatvermögens. Wichtig: Eine direkte Übertragung der aktiven Praxis ist berufsrechtlich nicht möglich. Die Stiftung hält Privatvermögen, Praxisimmobilien oder medizinische Geräte.
Steuerliche Eckdaten:
  • 15 % Körperschaftsteuer auf laufende Erträge, keine Gewerbesteuer (bei rein vermögensverwaltender Stiftung)
  • Aktien-Veräußerungsgewinne effektiv ca. 0,75 %
  • Immobilien-Veräußerung nach 10 Jahren steuerfrei, wenn die Immobilie im Privatvermögen der Stiftung gehalten wird (§ 23 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 2 × 400.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG)
  • Auszahlungen an Destinatäre: 25 % Kapitalertragsteuer
Achtung Betriebsaufspaltung:
Wenn die Stiftung eine Immobilie an eine vom Stifter beherrschte operative GmbH (z. B. Privatklinik-GmbH) vermietet, droht eine Betriebsaufspaltung. Folge: Die Stiftung wird gewerblich, verliert die 15 %-Privilegierung, zahlt Gewerbesteuer und die 10-Jahres-Spekulationsfrist entfällt.
Lösung: Personelle Verflechtung durchbrechen – etwa durch unabhängigen Stiftungsvorstand, externen Geschäftsführer der GmbH oder einen Beirat mit Mehrheit familienfremder Mitglieder. Bei der freiberuflichen Praxis ist das Risiko niedriger, da die Praxis nicht gewerblich ist.
Vorteile:
  • Asset Protection vor Gläubigern, Scheidung (mit Fristen nach AnfG/InsO und § 2325 BGB)
  • Strukturierte Mehrgenerationen-Nachfolge
  • Steuerlich günstige Vermögensverwaltung über Jahrzehnte
Nachteile:
  • Verlust der direkten Verfügungsgewalt
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
  • Strenge Anforderungen bei Gestaltung und laufender Verwaltung

6. Praxisimmobilie strukturieren

Eine der unterschätzten Strukturentscheidungen mit großer Steuerwirkung:
  • Sonderbetriebsvermögen: AfA und Schuldzinsen voll abziehbar, Verkauf voll steuerpflichtig
  • Privatvermögen: Mietverhältnis zur Praxis, Verkauf nach 10 Jahren steuerfrei (§ 23 EStG)
  • Vermögensverwaltende KG (Familienpool): Kombiniert Steuerfreiheit nach 10 Jahren mit Schenkungsoptimierung über die Generationen
Die richtige Wahl entscheidet über sechsstellige Beträge bei Verkauf oder Übergabe.

7. Separate GmbH für Nebentätigkeiten

Vorträge, Beratungstätigkeit, KOL-Honorare von Pharma/Medtech, Online-Kurse, Buchverkäufe – das ist meist gewerblich, nicht freiberuflich.
Lösung: Bündelung in einer separaten GmbH:
  • Schutz der Praxis vor gewerblicher Infektion
  • Thesaurierung und Reinvestition zu 15 % KSt
  • Klare Trennung der Einkommensströme
Skalierbar für Kongresshonorare, Kooperationen, Influencer-Tätigkeiten

Berufsrechtliche Leitplanken für Ärzte

Bei jeder Strukturierung gilt:
  • Musterberufsordnung (MBO-Ä) und Heilberufekammergesetze der Länder beachten
  • Beteiligung berufsfremder Dritter an der Praxis stark eingeschränkt
  • Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bleibt unabhängig von der Struktur bestehen
  • Klare Trennung von ärztlicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung

Fazit: Die richtige Struktur ist mehrschichtig

Es gibt nicht die eine Lösung. Für Ärzte funktioniert in der Regel die Kombination mehrerer Bausteine:
  • Praxis als PartG mbB oder Privatklinik-GmbH
  • Privatvermögen in VV-GmbH und/oder Familienpool
  • Nebentätigkeiten in separater GmbH
  • Familienstiftung als langfristiges Dach
Entscheidend ist die individuelle Analyse: Privatpatientenanteil, Geräteinvestitionen, Familienkonstellation, Vermögensziele und Nachfolgewünsche bestimmen das passende Setup.
Autor: Rico Müller
Geschäftsführer

Sie möchten wissen, welches Modell zu Ihrer Vermögenssituation passt?

Lassen Sie sich professionell beraten, bevor Sie durch Unwissen hohe Steuerlasten und Haftungsrisiken riskieren.
Disclaimer: Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Vor der Umsetzung konkreter Maßnahmen empfehlen wir ausdrücklich die individuelle Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder entsprechenden Fachexperten. Für Entscheidungen, die auf Grundlage der Inhalte dieser Seite getroffen werden, übernehmen wir keine Haftung.